Satzung

Satzung für den Verein "Glücksfelle e.V."

§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr


§ 1.1. Der Verein trägt den Namen ,,Glücksfelle e.V.“


§ 1.2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 1.3. Der Verein ist lokal, national und international tätig.


§ 1.4. Der Sitz des Vereins ist in Thale.


§ 1.5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem jeweiligen Kalenderjahr identisch.

 


§ 2      Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung


§ 2.1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§ 2.2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.


§ 2.3. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen an Mitteln des Vereins.


§ 2.4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann das unbedingt notwendige Hilfspersonal eingestellt werden.


§ 2.5. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Aufwendungen werden erstattet.



§ 3      Mitgliedschaften, Kooperationen


Der Verein kann sich einen oder mehreren nationalen und internationalen Tierschutzverbänden anschließen. Entscheidung darüber wird vom Vorstand gefällt.



§ 4      Zwecke und Ziele des Vereins


§ 4.1. Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten den Tierschutz zu vertreten und entsprechend zu fördern.


§ 4.2. Der Zweck des Vereins liegt darin, den Tierschutz zu fördern und aktiven Tierschutz zu leisten. Er soll die Lebenssituation von streunenden, kranken, misshandelten ebenso wie die der wild lebenden Hunde und Katzen entsprechend den geltenden Tierschutzrichtlinien verbessern.


§ 4.3. Der Satzungszweck wird durch einen festen ehrenamtlichen Mitarbeiterstamm und ehrenamtlichen Helfern verwirklicht.


§ 4.4. Auch andere Tiere können in die Tätigkeit des Vereins mit eingeschlossen werden.



§ 5      Die Hauptziele und Aufgaben sind:


§ 5.1. Die Förderung und Bekanntmachung sowie die Verbreitung des Tierschutzgedankens in     Deutschland, Europa und der Türkei zum Wohle der Tiere.


§ 5.2. Aufklärung und Belehrung über Verständnis der Öffentlichkeit für das Wohlergehen und eine artgerechte Haltung der Tiere.


§ 5.3. Einrichtung und Unterhaltung von Pflegestellen für aufgenommene Tiere


§ 5.4. Die Rettung, Aufnahme, tierärztliche Versorgung, Fütterung und Kastration von Tieren sowie weltweit grenzenloser Tierschutz und Tierhilfe.


§ 5.5. Aufnahme und medizinische Versorgung  von Notfalltieren im Rahmen des Tierschutzgesetzes.


§ 5.6. Unterstützung von Tierschutzeinrichtungen.


§ 5.7. Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlungen und des Tiermissbrauch.


§ 5.8. Transport herrenloser Tiere nach Deutschland und/oder innerhalb Deutschlands und deren Vermittlung. Dieses beschränkt sich auf Tiere, welche ohne Hilfe des Vereins, kein artgerechtes Leben führen können  und/oder ohne medizinische Versorgung qualvoll sterben müssen.


§ 5.9. Unterstützung und Förderung der Öffentlichkeitsarbeit von Organisationen vor Ort bezüglich Aufklärung der einheimischen Bevölkerung, sowohl über artgerechte Tierhaltung, als auch über den Umgang mit und dem Respekt vor Tieren. Ebenso in der Verbreitung des Tierschutzgedankens bei staatlichen und politischen Organisationen und Institutionen.


§ 5.10. Aufzeigen von Möglichkeiten zur Verbesserung, sowie Möglichkeiten zur Hilfe.


§ 5.11.Beschaffung und Bereitstellung finanzieller, materieller ebenso wie ideeller Mittel für eine allgemeine Verbesserung der Lebensumstände und der medizinischen Versorgung.



§ 6      Zweckerfüllung –Erreichung

 

Der Zweck der Satzung und die  Beschaffung der für diesen Zweck  notwendigen Mittel werden  verwirklicht durch:     


§ 6.1. Zahlung von Mitgliedsbeiträgen


§ 6.2. Geld- und Sachspenden


§ 6.3. Gewinnung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens


§ 6.4. Zuschüsse der Kooperationspartner


§ 6.5. Öffentliche Veranstaltungen, öffentliche Präsentationen  des Vereins auch Basare, Flohmärkte etc.


§ 6.6. Praktische Mithilfe in Tierschutzeinrichtungen.



§ 7      Mitgliedschaft


§ 7.1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sie sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Das gilt auch für natürliche Personen mit  einer anderen Staatsbürgerschaft oder einem Wohnsitz außerhalb von Deutschland. Ein schriftlicher Mitgliedsantrag muss vorher gestellt werden, über dessen  Aufnahme der Vorstand entscheidet.


§ 7.2. Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt (Kündigung) oder Ausschluss


§ 7.3. Die Kündigung ist jederzeit  möglich, vorher schriftlich dem Vorstand zu erklären und ist mit deren Eingang beim Vorstand wirksam. Bisher geleistete Mitgliedsleistung  wird nicht zurück erstattet.


§ 7.4. Ausschluss: über den Austritt eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Gründe für den Ausschluss beschränken sich auf vereinsschädigen Maßnahmen  und wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger 3 Monate nicht nachkommt.



§ 8      Mitgliedsbeiträge


§ 8.1. Über die Höhe der Beiträge für Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 8.2. Der Mitgliedsbeitrag pro Jahr kann monatlich entrichtet werden.


§ 8.3. Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren eingezogen, Barzahlungen und Überweisungen sind vorher vom Vorstand zu genehmigen.


§ 8.4. Der Mitgliedsbeitrag gilt ab dem Beitrittsmonat.

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§ 8.5. Der jeweilige festgesetzte Jahresbeitrag ist bis zum 28.02. eines jeden Jahres fällig. Wenn eine Barzahlung oder Überweisung genehmigt wurde, ist er ohne besondere Aufforderung zu entrichten.


§ 8.6. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zahlen keinen Beitrag.


§ 8.7. Der Beitrag kann auf Antrag ermäßigt  oder erlassen werden, wenn eine  wirtschaftliche Notlage sonst die Mitgliedschaft verhindern würde.


§ 8.8. Beiträge sind Bringschulden. Als Erfüllungsort gilt der Sitz des Vereins.



§ 9      Fördermitgliedschaft


§ 9.1. Fördermitglieder werden vom Verein  aufgenommen.


§ 9.2. Die von § 7 und § 8 geltenden Bestimmungen sind identisch zur Fördermitgliedschaft.


§ 9.3. Fördernde Mitglieder dürfen an Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.



§ 10 Organe des Vereins


(1) Der Vorstand

(2) Die Mitgliederversammlung



§ 11      Der Vorstand


§ 11.1. Der Vorstand besteht aus:

•dem  1. Vorsitzenden

•dem 2. Vorsitzenden

•dem Schatzmeister

•dem Schriftführer


§ 11.2.Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

§ 11.3. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

§ 11.4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 11.5. Zum Vorstand können zusätzlich bis zu 3. Beisitzer gewählt werden, die den Vorstand beratend zur Seite stehen. Die Wahl der Beisitzer obliegt dem Vorstand.



§ 12      Wahl und Amtsdauer des Vorstandes


§ 12.1. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von 3 Jahren, und zwar jedes einzeln für sein Amt, von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

§ 12.2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch das Amt im Vorstand.


§ 12.3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.


§ 12.3. Der Vorstand bleibt über die Amtszeit hinaus bis zur satzungsmäßigen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

§ 12.4. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen     

Grundes erfolgen.



§ 13      Vorstandssitzungen


§ 13.1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied, schriftlich, fernmündlich, durch Telefax oder durch E-Mail einberufen werden können.


§ 13.2. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, anwesend sind.



§ 14      Aufgaben des Vorstands


§ 14.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.  Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind. Er soll sich mehrfach im Jahr zur Vorstandssitzungen zusammen finden.

§ 14.2. Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

§ 14.3. Die Erstellung des Haushaltsplans.

§ 14.4. Die Erstellung und Abfassung des Jahresberichts und Rechnungsabschluss.

§ 14.5. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung.

§ 14.6. Die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 14.7. Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes. (Auflösung).

§ 14.8. Die Aufnahme und Löschung von Mitgliedern, letzteres durch Kündigung oder Ausschluss des Mitgliedes.

§ 14.9. Die finanzielle Unterstützung von Tierheimen sowie Tierschutzorganisationen  im In- und Ausland, wenn diese gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.



§ 15      Mitgliederversammlung


§ 15.1.Im Kalenderjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen.


§ 15.2.Die Einladung erfolgt schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, durch einen einfachen Brief oder per E-Mail und zwar 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung. Einladungen erfolgen an die dem Verein bekannten Mitgliedsadressen bzw. Web-Mail Adressen.


§ 15.3.Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.


§ 15.4.Weitere Anträge von Mitgliedern sind bis 1 Woche vor Versammlungstermin schriftlich mit Begründung einzureichen. Die eingegangenen Anträge werden bei der Versammlung als weitere Tagesordnungspunkte bekannt gegeben.


§ 15.5.Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.


§ 15.6.Über jede Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das von mindestens einem Vorstandsmitglied unterschrieben wird.


§ 15.7.Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für

Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen

Chat-Raum.

Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit

einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt

gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der Email an die letzte dem Vorstand bekannt gegeben Email-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine Email-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

Vorstandsversammlungen und Versammlungen der ordentlichen Mitglieder können ebenfalls online oder in Schriftform erfolgen.


§ 15.8. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins.



§ 16      Aufgaben der Mitgliederversammlung


§ 16.1. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes


§ 16.2. Die Entlastung des Vorstandes


§ 16.3. Wahl des Vorstandes


§ 16.4.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.


§ 16.5. Alle Wahlen müssen auf Antrag - auch nur eines Mitglieds - geheim stattfinden.


§ 16.5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden.


§ 16.6. Eine Satzungsänderung muss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden.



§ 17      Auflösung des Vereins


§ 17.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zustimmung von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


§ 17.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen   

der Krambambulli Jagdhundhilfe e.V. zu, mit der Maßgabe, dass die Gelder im Sinne der Satzung des Vereins verwendet werden.



§ 18      Gerichtsstand


Der Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist das Amtsgericht in Stendal.


„Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 20.02.2016 errichtet und in der wiederaufgenommenen Gründungsversammlung vom 30.03.2016- in dem § 15.7. geändert (Nachtrag).“