Satzung
Glücksfelle e.V.»Man muss etwas, und sei es noch so wenig, für diejenigen tun, die Hilfe brauchen, etwas, was keinen Lohn bringt,
sondern Freude, es tun zu dürfen.«
(Albert Schweizer)
SATZUNG FÜR DEN VEREIN „GLÜCKFELLE e.V.“
Glücksfelle e.V.
Musestieg 18
06502 Thale
Tel.: +49 162 2106214
Email: info@gluecksfelle-ev.de
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Glücksfelle e.V.“
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein ist lokal, national und international tätig.
- Der Sitz des Vereins ist in Thale.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann unbedingt notwendiges Hilfspersonal eingestellt werden.
- Es dürfen keine Personen durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen werden erstattet.
§ 3 Mitgliedschaften, Kooperationen
Der Verein kann sich einem oder mehreren nationalen und internationalen Tierschutzverbänden anschließen. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
§ 4 Zwecke und Ziele des Vereins
- Der Verein vertritt den Tierschutz nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss parteipolitischer, konfessioneller, beruflicher und rassistischer Gesichtspunkte.
- Zweck ist die Förderung und aktive Ausübung des Tierschutzes. Insbesondere sollen streunende, kranke, misshandelte sowie wildlebende Hunde und Katzen entsprechend den geltenden Tierschutzrichtlinien unterstützt werden.
- Der Satzungszweck wird durch ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Helferinnen und Helfer verwirklicht.
- Auch andere Tiere können in die Tätigkeit des Vereins einbezogen werden.
§ 5 Hauptziele und Aufgaben
- Förderung und Verbreitung des Tierschutzgedankens in Deutschland, Europa und der Türkei.
- Aufklärung der Öffentlichkeit über artgerechte Tierhaltung und das Wohlergehen von Tieren.
- Einrichtung und Unterhaltung von Pflegestellen.
- Rettung, Aufnahme, tierärztliche Versorgung, Fütterung und Kastration von Tieren sowie grenzenloser Tierschutz weltweit.
- Aufnahme und medizinische Versorgung von Notfalltieren im Rahmen des Tierschutzgesetzes.
- Unterstützung von Tierschutzeinrichtungen.
- Verhinderung von Tierquälerei, Misshandlungen und Missbrauch.
- Transport herrenloser Tiere nach oder innerhalb Deutschlands sowie deren Vermittlung, sofern sie ohne Hilfe kein artgerechtes Leben führen könnten.
- Unterstützung und Förderung von Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung der Bevölkerung über Tierhaltung und Respekt vor Tieren.
- Aufzeigen und Umsetzung von Hilfsmöglichkeiten.
- Beschaffung und Bereitstellung finanzieller, materieller und ideeller Mittel zur Verbesserung von Lebensumständen und medizinischer Versorgung.
§ 6 Zweckerfüllung
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Geld- und Sachspenden
- Gewinnung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens
- Zuschüsse von Kooperationspartnern
- Öffentliche Veranstaltungen, Basare, Flohmärkte u. ä.
- Praktische Mithilfe in Tierschutzeinrichtungen
§ 7 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Auch Personen mit anderer Staatsbürgerschaft oder Wohnsitz im Ausland sind willkommen. Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist jederzeit möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und wird mit Eingang wirksam. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand bei vereinsschädigendem Verhalten oder Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten trotz Mahnung.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Beiträge sind jährlich, können aber monatlich entrichtet werden.
- Der Beitrag wird per Lastschrift eingezogen. Barzahlungen oder Überweisungen sind nur nach Genehmigung durch den Vorstand möglich.
- Der Beitrag gilt ab dem Beitrittsmonat.
- Der Jahresbeitrag ist bis zum 28. Februar fällig.
- Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zahlen keinen Beitrag.
- Bei wirtschaftlicher Notlage kann der Beitrag ermäßigt oder erlassen werden.
- Beiträge sind Bringschulden. Erfüllungsort ist der Vereinssitz.
§ 9 Fördermitgliedschaft
- Fördermitglieder werden vom Verein aufgenommen.
- Es gelten die Regelungen der §§ 7 und 8 entsprechend.
- Fördermitglieder dürfen an Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzende/r
- 2. Vorsitzende/r
- Schatzmeister/in
- Schriftführer/in
- Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch die Vorstandsmitglieder vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Zusätzlich können bis zu drei Beisitzer gewählt werden, die beratend tätig sind.
§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit eine Nachfolge bestimmen.
- Der Vorstand bleibt über die Amtszeit hinaus im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Vorzeitige Abberufung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
§ 13 Vorstandssitzungen
- Vorstandssitzungen können schriftlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail einberufen werden.
- Eine Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
§ 14 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand leitet den Verein und ist für alle nicht ausdrücklich anderen Organen übertragenen Angelegenheiten zuständig. Insbesondere:
- Leitung des Vereins und Umsetzung der Vereinsziele
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellung von Haushaltsplan, Jahresbericht und Rechnungsabschluss
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Unterstützung von Tierheimen und Organisationen mit ähnlichen Zielen
§ 15 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.
- Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail drei Wochen vorher mit Tagesordnung.
- Weitere Anträge müssen eine Woche vorher schriftlich eingereicht werden.
- Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder ab 18 Jahren.
- Über jede Versammlung wird ein Protokoll erstellt.
- Mitgliederversammlungen können auch online durchgeführt werden (gesicherter Zugang, Versand des Zugangscodes per E-Mail oder Post).
- Die Versammlung beschließt über Grundsätze der Vereinstätigkeit.
§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit
- Geheime Wahlen auf Antrag eines Mitglieds
- Satzungsänderungen durch einfache Mehrheit
- Einberufung außerordentlicher Versammlungen durch den Vorstand
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den „Krambambulli Jagdhundhilfe e.V.“, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 18 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten ist das Amtsgericht Stendal.
Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 20.02.2016 errichtet und in der wiederaufgenommenen Gründungsversammlung vom 30.03.2016 in § 15.7. geändert (Nachtrag).